Organspendeausweis und Patient_innenverfügung – ein Widerspruch?

Zwischen Eintritt des Hirntodes und dem Absterben der übrigen Organe liegen normalerweise höchstens Minuten. Dieser Sterbeprozess kann nur aufgehalten werden, wenn der Patient oder die Patientin unmittelbar beatmet und intensivmedizinisch versorgt wird oder dies bereits vor Eintritt des Hirntodes wurde. Erst dann kann eine Hirntoddiagnostik durchgeführt werden. Organspenderin oder –spender kann also nur werden, wer eine intensivmedizinische Versorgung für sich uneingeschränkt akzeptiert.

Widersprüchliche Willensbekundungen – die Patient_innenverfügung schließt die intensivmedizinische Versorgung aus und der Organspendeausweis erklärt die Bereitschaft zur Spende – ziehen erhebliche ethische und rechtliche Probleme nach sich. Welcher der beiden Willensbekundungen ist der Vorrang zu geben? Darf zum Zwecke Hirntodfeststellung und der Organspende die intensivmedizinische Behandlung aufgenommen oder fortgeführt werden, auch wenn die PatientInnenverfügung genau dies ausschließt?

Medizinisch nicht eindeutig möglich und darüber hinaus verboten ist es, Patientinnen oder Patienten bereits im Vorfeld – wenn ein Hirntod erwartet oder vermutet wird – als potenzielle Organspenderinnen und -spender zu behandeln. Denn bis zum festgestellten Hirntod darf ein Patient oder eine Patientin ausschließlich zum eigenen Wohl diagnostiziert und behandelt werden. Umso wichtiger ist es daher aus unserer Sicht, Patient_innenverfügung und Organspendeausweis so aufeinander abzustimmen, dass keine widersprüchlichen Willensbekundungen vorliegen.

 

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